Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen

 

Informationen für Schweinehalter

 

Registrierung der Tierhaltung

Wer Schweine halten will, hat dies der zuständigen Behörde (Veterinäramt und Tierseuchenkasse) vor Aufnahme der Tätigkeit unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes anzuzeigen.

Zudem hat der Tierhalter jedes Jahr bis zum 15.01. eines Jahres eine Stichtagsmeldung bei der Tierseuchenkasse (Anzahl der am 01.01. gehaltenen Schweine) zu machen. Betriebliche Änderungen sind dem Veterinäramt und der Tierseuchenkasse zu melden.

Der Tierhalter erhält daraufhin eine Betriebsnummer.

Kennzeichnung der Tiere

Alle Schweine müssen spätestens mit dem Absetzen mit einer Ohrmarke gekennzeichnet sein.

Bei Verlust oder Unlesbarkeit der Ohrmarke, hat der Tierhalter unverzüglich eine Ersatzohrmarke zu beschaffen und das Tier erneut zu kennzeichnen.

 

Begleitpapier

Werden Schweine verbracht, so müssen sie von einem Begleitpapier begleitet sein. Dem Empfänger ist das Begleitpapier bei der Übergabe der Schweine auszuhändigen und dieser hat den Beleg 3 Jahre aufzubewahren.

 

Führen eines Bestandsregisters

Jeder Schweinehalter ist verpflichtet, ein Bestandsregister  zu führen.

In das Bestandsregister sind unverzüglich die im Bestand vorhandenen Tiere sowie Angaben zu den Zu- und Abgängen einzutragen. Das Bestandsregister ist 3 Jahre nach Ablauf desjenigen Jahres, in dem die letzte Eintragung gemacht wurde, aufzubewahren.

Anzeigen der Übernahme

Wer Schweine in seinen Bestand übernimmt, hat dies der zuständigen Behörde ( HiT-Datenbank) innerhalb von sieben Tagen nach der Übernahme anzuzeigen, und zwar unter Angabe

1. der Anzahl der in seinen Bestand verbrachten Tiere,

2. der Registriernummer seines Betriebes,

3. des Datums der Übernahme,

4. der Registriernummer des abgebenden Betriebes.

 

Bestandsbuch

Über alle bei einem Schwein angewendeten apotheken- und verschreibungspflichtigen Medikamente sind unverzüglich Aufzeichnungen in Form eines Bestandsbuches zu machen und 5 Jahre aufzubewahren. Jede durchgeführte Anwendung ist darin sofort zu dokumentieren. Arzneimittelanwendungs- und Abgabebelege des Tierarztes, sowie Belege über den Erwerb von Arzneimitteln sind zudem ebenfalls 5 Jahre aufzubewahren. 


Weitere Informationen unter diesem Link  http://lkv-sh.de/21-kategorie-tierkennzeichnung/schweine ebenso finden Mitglieder aus Schleswig-Holstein weitere Informationen zur Registrierung von Schweinen, auch können hier Ohrmarken mit Individual-Gegenstücken bestellt werden.


Rechtliches < Haltungsbedingungen >

 

§ 2 des Tierschutzgesetzes besagt:

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, muss

1. das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,

2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,

3. muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.




In der Schweinehaltungshygieneverordnung vom 17. Januar 2014 besagt § 3:

Wer Schweine in einer Auslaufhaltung halten will, hat dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift, der Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich gehaltenen Tiere,ihre Nutzungsart und ihres Standortes anzuzeigen, soweit der zuständigen Behörde diese Angaben nicht bereits nach anderen Vorschriften zum Schutz von Tierseuchen übermittelt worden sind. "

weiterhin besagt § 11  - die Anordnungsbefugnis - aus:

Die zuständige Behörde kann die Auslaufhaltung beschränken oder untersagen, soweit der Betrieb in einem Gebiet liegt, das durch Tierseuchen bei Wildtieren, Schweinepest bei Hausschweinen oder Maul-und Klauenseuche gefährdet ist.